Angemessene Wohnkosten nach SGB II

Mit diesem Infoblatt will der MVB dazu beitragen, zu Hartz IV Betroffenen verbindliche Informationen zu geben, statt Panikmache oder Schönfärberei zu unterstützen:

Unsere Aussagen basieren auf dem Wortlaut und der Auslegung des Gesetzes (Sozialgesetzbuch, Zweites Buch SGB II ) und auf der bisherigen Rechtssprechung bzw. der Verwaltungspraxis zur Übernahme von Wohnkosten für Sozialhilfeempfänger.

Unsere Thesen und Erklärungen sollen eine Richtschnur darstellen und gleichzeitig die Betroffenen aufklären und informieren.

Was kostet ein Widerspruch?

Verständlicherweise werden Sie Bedenken haben, welche finanziellen Belastungen durch Verfahrenskosten und Gerichtsgebühren auf Sie zukommen, wenn Sie Widerspruch erheben.

In den Widerspruchsbescheiden heißt es regelmäßig, dass der Widerspruchsführer, also Sie, die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Gleichzeitig werden aber keine eigenen Verfahrenskosten in diesen Bescheiden erhoben. D. h., dass Sie nur Ihre eigenen Verfahrenskosten übernehmen müssen.

Haben Sie den Widerspruch allein ohne Rechtsanwalt erhoben, sind das lediglich Ihre eigenen Aufwendungen für die Briefmarke und den Briefumschlag usw.

kostenlose Beratung durch den Mieterverein Brandenburg

Der Schwerpunkt der Tätigkeit des MVB ist die Rechtsberatung und Interessenvertretung bei allen Fragen rund ums Mietrecht.

Beraten und geholfen werden darf aber nur Mitgliedern des Vereins; so schreibt es das Rechtsdienstleistungsgesetz vor.

Personen die mit dem Mitglied einen gemeinsamen Haushalt führen, sind beitragsfrei in die Mitgliedschaft mit eingeschlossen.

An die Mitgliedschaft selbst sind natürlich auch Kosten geknüpft.

für ALG II - Empfänger sind dies:
Aufnahmegebühr ermäßigt*: 15,- €
Jahresbeitrag ermäßigt*: 35,- €
*auf Antrag bei Nachweis eines Haushaltseinkommens abzgl. Warmmiete bis 500 € sowie Empfänger von Leistungen nach SGB und Schüler / Studenten.

Nutzen Sie ggf. auch die Möglichkeit beim Amt für Soziales und Wohnen einen Beratungsschein zu beantragen. Bei Bewilligung übernimmt der Leistungsträger die Kosten der Mitgliedschaft.

Wir empfehlen auch folgende Broschüren des DMB

Kündigung und Mieterschutz / Mieterrechte und Mieterpflichten /
Geld sparen beim Umzug / Wohnungsmängel und Mietminderung

diese und weitere Broschüren erhalten Sie in unseren Geschäfstellen.

Als tauglich für die Verwaltungspraxis erscheint daher allein die Vermutung, dass die tatsächlichen monatlich bestimmten Heizkosten auch angemessen sind, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegen LSG Niedersachsen – Bremen 2005. Lediglich bei Anzeichen für individuell unwirtschaftliches Verhalten, wäre eine Einzelfallprüfung der Angemessenheit vorzunehmen.

Hartz IV Bescheid, Was nun?

Die Bundesagentur für Arbeit verschickt Bescheide nach dem so genannten SGB II, besser bekannt unter Hartz IV. Nicht selten sind diese fehlerhaft und bedürfen daher der sorgfältigen Prüfung.
Der MVB bietet seinen Mitgliedern die Möglichkeit der kostenlosen anwaltlichen Prüfung der Bescheide hinsichtlich der Wohnkosten.

Oder prüfen Sie selbst ob z. B. die Wohnkosten vollständig anerkannt und auch die Kosten für Schönheitsreparaturen und kleine Instandhaltungen bei der Leistungsberechnung berücksichtigt wurden.

Der Mieterverein Brandenburg und Umgebung e.V. wird Sie bei der gerichtlichen Prüfung begleiten. Bitte beachten Sie, dass eine Vertretung durch den Mieterverein nicht möglich ist, da es sich ggf. um eine soziale und nicht um eine mietrechtliche Auseinandersetzung handelt.

Wichtig!: Sie müssen selbst Widerspruch einlegen!

Gibt es inhaltliche Zweifel oder wollen Sie grundsätzlich widersprechen, müssen Sie, als Empfänger eines Bescheides nach dem Hartz IV Gesetz, wenn Sie mit dieser Regelung nicht einverstanden sind, selbst Widerspruch einlegen.

Ihr Widerspruch hat dabei keine aufschiebende Wirkung, deshalb muss Ihnen trotz des Widerspruchs das Arbeitslosengeld II in der bewilligten Höhe ausgezahlt werden § 39 SGB II.

Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen der Bescheid zugegangen ist, bei der Behörde einzulegen, die den Bescheid erlassen hat. (! Das muss nicht immer die Agentur für Arbeit sein ! )

Beachten Sie dazu bitte die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheides. Sie müssen diesen Widerspruch nicht begründen.

Das Einlegen des Widerspruchs ist notwendig, um zu verhindern, dass der Sie betreffende Bescheid bestandskräftig wird. Heben Sie auch den erhaltenen Briefumschlag mit dem Poststempel auf!

n Bei der Wohngröße kann als Maßstab auf die Grundsätze für den sozialen Wohnungsbau, das heißt auf das Gesetz über soziale Wohnraumförderung und entsprechende Verwaltungsvorschriften der Länder, zurückgegriffen werden.
Beispiel laut Bundeswirtschaftsministerium:
1 Person ca. 45 bis 50 Quadratmeter
2 Personen ca. 60 Quadratmeter oder zwei Wohnräume
3 Personen ca. 75 Quadratmeter oder drei Wohnräume
4 Personen ca. 85 bis 90 Quadratmeter oder vier Wohnräume

Das Gesetz gibt dem Mieter kein Sonderkündigungsrecht für seine alte Wohnung und kein Recht zum Vertragsbruch. Das bedeutet, Kündigungsfristen sind einzuhalten, wenn individuell vertraglich vereinbart, je nach Wohndauer bis zu 12 Monate. Eine Anpassung innerhalb der Regelfrist von sechs Monaten ist hier nicht möglich.

Der Bürger sollte bereits bei Antragsstellung darauf hinweisen, wenn längere Kündigungsfristen oder ein Kündigungsausschluss vereinbart worden sind.

Angemessene Heizkosten

Man kann davon ausgehen, dass die Kommunen grundsätzlich befugt sind, sowohl die Grundmieten als auch die Heizkosten nach oben hin zu begrenzen. Dabei sind sie aber an vergleichsweise strenge Anforderungen der individuellen Angemessenheit gebunden. Das gilt für die Richtwerte selbst, aber auch für die Anwendung derselben, die nicht schematisch erfolgen darf.

Eine allein auf Durchschnittsverbrauchswerte gestützte Kürzung der tatsächlichen monatlichen Heizungskosten auf den nach Ansicht des Leistungsträgers angemessenen Anteil steht nicht mit § 22 Abs.1 Satz 1 SGB II in Einklang. Die Angemessenheit der Heizkosten kann mit Hilfe quadratmeterbezogener Richtwerte nicht hinreichend umschrieben werden (LSG Niedersachsen – Bremen 2005 sowie Eicher/Spellbrink 2005 zu §22, Rn. 46.

Wurden Ihre Heizkosten nicht vollständig übernommen lassen Sie sich beraten.

Zur angemessenen Differenzierung sind hier mindestens zu berücksichtigen:

Angesichts der Vielzahl der vom Mieter, jedenfalls ohne einen Wohnungswechsel, nicht zu beeinflussenden Gründe für ungewöhnlich hohe Heizkosten, sind die oft angewendeten einheitlichen Heizkostenobergrenzen rechtlich bedenklich.

Fenster schließen